Z i t a t e : II

Fürsorge- oder Polizeirecht
 
 

(1) Ludwig Gurlitt, Reformpädagoge, Lehrer am Steglitzer Gymnasium und erster Vorsitzender des "Steglitzer Wandervogels e.V." schreibt 1904:

"Wir wollen die schulfreie Zeit der deutschen Jugend, ihre Festtage und ihre Ferien durch Wanderungen und größere Wanderfahrten erziehlich nutzbar machen. Sich selbst überlassen, verfallen die Knaben und Jünglinge erfahrungsgemäß gerade in diesen freien Zeiten leicht auf Irrwege, teils vertrödeln sie die Tage auf den Straßen in nutzlosem Schlendrian, teils hocken sie zu Hause, sich und anderen zur Last, und verbeißen sich in die Lektüre von Büchern, die oft nutzlos und noch schlimmer als nutzlos sind, teils finden sich zusammen zu verbotenen Verbindungen und schädigen sich unter Nachahmung studentischer Sitten und Unsitten an Leib und Seele. Statt dessen rufen wir sie hinaus in die schöne Natur, wo sie ihren Körper stählen, ihre Sinne erfrischen und ihren Geist bereichern können. Im Vereine mit gleichgesinnten rüstigen Wanderern bei frohem Liederklange, mit schmalen Beutel, aber heiterem Herzen sollen sie die Fluren ihres Vaterlandes durchpilgern. Studenten, erprobte Wanderer unter den größeren Schülern selbst sind dabei ihre Führer ... Sie verweilen .. sinnend an den Stätten historischer Bedeutung ... Sie beobachten den Landmann bei seinem Feldbaue, besuchen Fabriken und Werften, um den Arbeiter bei seiner Tätigkeit zu sehen ... Sie belauschen die Stimmungen der Natur in brausenden Eichwalde, auf der stummen Haide, am tosenden Meere, unter sternklarem Nachthimmel. So erwandern sie sich mit einer lebendigen Kenntnis eine innige Liebe für ihr Vaterland, erweitern ihren geistigen Blick, erheben sich über die Enge des Kastengeistes, des Standesdünkels, religiöser Unduldsamheit, partikularistischer Beschränktheit und politischer Voreingenommenheit"

(Kindt II 1968: 68f., aus Handbuch der Jugendverbände Juventa 1991, S. 35)

(2) Aus dem Reichsvereinsgesetz vom 15.5.1911; § 17 (Jugendparagraphen):

"Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein und weder in den Versammlungen solcher Verbände, sofern es sich nicht um Veranstaltungen zu geselligen Zwecken handelt, noch in öffentlichen politischen Versammlungen anwesend sein."


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